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Satzung

des OSNABRÜCKER SPIEL- UND SPORTKINDERGARTENS e.V.,
Obere Martinistraße 50, 49078 Osnabrück
Stand: 28.11.1993



§ 1
Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "OSNABRÜCKER SPIEL- UND SPORTKINDERGARTEN e.V..".
2. Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die familienbegleitende- und ergänzende Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Spiel- und Sportkindergartens. Dabei ist das inhaltliche Angebot entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Kinder nach spielerisch - sportlicher Betätigung zu gestalten.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Osnabrück zwecks Verwendung für die Jugendpflege.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft können alle Sorgeberechtigten stellen, die beabsichtigen, ihr Kind in den Kindergarten des Vereins zu schicken. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der freien Kindergartenplätze. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Monats, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird.

2. Fördermitglied kann jede Person werden, die den Verein durch regelmäßige Zahlungen fördern will, ohne ein Kind in den Kindergarten zu schicken.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Ausschluss des Kindes vom Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31.Oktober zulässig .

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der ersten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

5. Ein Kind eines Mitgliedes kann vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand das auf Empfehlung der Kindergartenleiterin aus pädagogischen Gründen beschließt. Die Pflicht zur Beitragszahlung entfällt dann sofort.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden monatliche Beiträge je Kind erhoben. Die Monatsbeiträge sind am 1. Werktag eines Monats fällig. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden bedarfsorientierte Umlagen erhoben. Die Höhe der Monatsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit eventueller Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Zur Vereinfachung der Vereinsbuchhaltung nehmen die Mitglieder an dem Lastschriftverfahren teil. Die Rücknahme einer erteilten Einzugsermächtigung ist gleichbedeutend mit dem freiwilligen Austritt zum nächstmöglichen Termin.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Kindergartenbeirat

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- der jeweiligen Leiterin des Kindergartens.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Kindergartenjahres gewählt. Ist mit Ablauf des Kindergartenjahres der Vorstand für das neue Kindergartenjahr noch nicht gewählt worden, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufen der Mitgliederversammlungen
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Aufstellen der Richtlinien für den Betrieb der Kindergartens
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, vorzunehmen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen, ist die Einberufung ohne Einhaltung einer Frist möglich, sonst ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege per Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes Widerspruch gegen das Verfahren erhebt.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt nach den Regeln ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, Guthaben und Verbindlichkeiten sowie über das Vereinsvermögen. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehen Rechnungsbericht zu erstatten. Bericht und Unterlagen sind von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

§ 8
Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf ihre satzungsgemäß geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll das in allen vom Verein abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr  ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied für jedes seiner Kinder, das den Kindergarten besucht, eine Stimme. Ehepaare haben zusammen pro Kind eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstandes für das letzte Kindergartenjahr;
- Festsetzung der Beiträge und der eventuellen Umlagen für das laufende Jahr;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand außer im Fall des § 4 Abs. 4 S. 7 einberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder1/4 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe einer Tagesordnung durch Verteilung eines Elternbriefes im Kindergarten einberufen. Sie sollen möglichst nicht in den Schulferien stattfinden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag wird den Mitgliedern unverzüglich durch Aushang im Kindergarten mitgeteilt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die innerhalb einer Woche vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche zuvor schriftlich auf die Absicht, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, hingewiesen wurden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll aufzunehmen, das den Namen des Versammlungsleiters, des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthält. Versammlungsleiter und Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 10
Elternvertretung

1. In jeder Gruppe sind 2 Elternvertreter zu wählen. Die Wahl soll in den ersten 8 Wochen eines neuen Kindergartenjahres stattfinden. Die Elternvertreter laden gemeinsam mit den Erzieherinnen zu Elternabenden ein. Die Elternabende sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Die Einladungsfrist besträgt 2 Wochen. Es soll eine Tagesordnung für die Elternabende von den Erzieherinnen und den Elternvertretern gemeinsam erstellt werden. Auf Elternabenden wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Eltern mit einer Stimme pro Kind entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Aufgaben der Elternvertretung:
- Fördern des Informations- und Meinungs-Austausches zwischen den Eltern und Erzieherinnen und des Kindergartenvereins.
- Beschleunigung des Kennenlern- Prozesses unter den Eltern.

§ 11
Kindergartenbeirat

1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem OSNABRÜCKER SPIEL- UND SPORTKINDERGARTEN e.V., den Erzieherinnen und den Eltern, wird ein Kindergartenbeirat gebildet, der sich wie folgt zusammensetzt:
4 Erzieherinnen ( 1 Erz. pro Gruppe)
1 Sportlehrkraft
8 Elternvertreter (2 Eltern pro Gruppe)
2 Vertreter des Vorstandes mit beratender Stimme
Jede Gruppe benennt ihre Vertreter für den Beirat.

2. Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Dies gilt insbesondere für
a) die Aufstellung und Veränderung der Grundsätze der pädagogischen  Arbeit,
b) Die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,
c) die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme neuer Kinder,
d) die Öffnungszeiten,
e) Grundsatzfragen der integrativen Erziehung,
f) Planung von Bauvorhaben und größere Ausstattungsmaßnahmen,
g) Einrichtung von Modellversuchen und Durchführung von besonderen erzieherischen Vorhaben.

3. Der Beirat kann Empfehlungen zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in dem Kindergarten geben.

4. Die Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit einen Elternvertreter zum Vorsitzenden und einen Elternvertreter als Stellvertreter des Kindergartenbeirates, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen des OSNABRÜCKER SPIEL- UND SPORTKINDERGARTEN e.V. teilnimmt. Der Vorsitzende ruft in Abstimmung mit der Kindergartenleitung den Kindergartenbeirat je nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich ein. Er arbeitet zusammen mit seinem Vertreter die Tagesordnung aus.
Die Einladungsfrist für den Kindergartenbeirat soll 2 Wochen betragen.

5. Der Kindergartenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Elternvertreter und 3 der übrigen Beiratsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Kommt keine Einigung zwischen den Elternvertretern und den übrigen Beiratsmitgliedern zustande, ist die Angelegenheit dem Vorstand des OSNABRÜCKER SPIEL- UND SPORTKINDERGARTEN e.V. zur Entscheidung vorzulegen.

Osnabrück, den 01.07.2000

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